§ 18
Meldung des Einkommens
(1) Die Pensionsbehörde hat jede Bezieherin und jeden Bezieher eines nach § 17 erhöhten Versorgungsbezugs jährlich einmal zu einer Meldung ihres oder seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt die oder der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 16 Abs. 3 überschreitenden Teil des Versorgungsbezugs ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezugs ist unter Bedachtnahme auf § 42 nachzuzahlen, wenn die oder der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
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