6. Unterabschnitt
Naturschutzgebiete
§ 18
Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen, seltene oder gefährdete Pflanzen- oder Tierarten oder charakteristische oder seltene Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren aufweisen, können unter Berücksichtigung der raumordnungsmäßigen Belange durch Verordnung der Landesregierung einschließlich der für ihren Bestand notwendigen Flächen zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
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