§ 18 NPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 18.

Die mündlichen Prüfungen finden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.

Schlagworte

Prüfungsdauer, Dauer, Termin

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034201

alte Dokumentnummer

N2198717464R

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