§ 18 NÖ PSMG

Alte FassungIn Kraft seit 08.11.2017

§ 18

Berichtspflichten, Datenverkehr

(1) Soweit unionsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Union oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

  1. 1. die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG;
  2. 2. die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und
  3. 3. die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

  1. von Personen, die Ausbildungsbescheinigungen beantragen bzw. besitzen automationsunterstützt zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verwenden.

(4) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer dürfen Daten im Sinne des Abs. 3 an andere Landwirtschaftskammern, Landesregierungen, das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermitteln, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

08.11.2017

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