§ 18*)
Dringliche Amtshandlungen
Wenn ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung die Wahlbehörde nicht beschlussfähig ist oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Vorsitzende (Wahlleiter) die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen. Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge nach § 12 für die Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern eingebracht wurden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
12.08.2019
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