§ 18 LGO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Verfassungsbestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Abschnitt IV

Tagungen und Sitzungen des Landtages

§ 18

Einberufung zur ersten Sitzung

(Verfassungsbestimmung)

(1) Zur ersten Sitzung des Landtages sind die Abgeordneten vom Präsidenten frühestens zwei Wochen vor oder spätestens zwei Wochen nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode im schriftlichen Wege einzuberufen. Sie haben sich zur angegebenen Stunde in dem in der Einladung bezeichneten Sitzungssaale zu versammeln.

(2) Im Falle einer Auflösung des Landtages hat der Präsident den neugewählten Landtag so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann.

(3) Der Präsident eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.

02.12.2014

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