Kost
§ 18
Die vereinbarte Kost muß gesund, ausreichend und dem örtlichen Gebrauche angepaßt sein.
20.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kost
§ 18
Die vereinbarte Kost muß gesund, ausreichend und dem örtlichen Gebrauche angepaßt sein.
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