§ 18
Übergangs- und Schlußbestimmung
(1) Die Dienstbehörde wird ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung nach § 17 Abs. 2 Z. 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2) Soweit in den im § 2 angeführten Bundesgesetzen auf die Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, tritt an deren Stelle die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage 1.
(3) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Dezember 1948, LGBl. Nr. 7/1949, über die Regelung des Dienstrechtes der Landesbeamten (Landesbeamtengesetz) außer Kraft.
(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft treten.
02.09.2024
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