§ 18 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1963

C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen

§ 18

1. Ermessen

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

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