§ 18 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 18.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Labortechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul des Lehrberufs Labortechnik abgelegt werden.

(2) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 oder 2, wobei die Prüfungskommission zwei der genannten sechs Bereiche gemäß lit. g bis lit. l auswählt, und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 15 bis 17.

(3) Die Zusatzprüfung im Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 und das Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 14 bis 17.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012924

Dokumentnummer

NOR40270301

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