§ 18 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Haushalt

§ 18.

(1) Jede Universität der Künste hat unter Ausweisung von Prioritäten regelmäßig Berechnungen des zur Erfüllung ihrer Aufgaben längerfristig erforderlichen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarfes (Bedarfsberechnungen) zu erstellen. Die Bedarfsberechnungen sind zu begründen und mit mehrjährigen Realisierungs- und Budgetplänen zu ergänzen. An jeder Universität der Künste ist eine Kostenrechnung einzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das bei der Erstellung von Bedarfsberechnungen anzuwendende Verfahren sowie die Grundsätze der Kostenrechnung einheitlich für alle Universitäten der Künste durch Verordnung festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Universitätskollegium zur Entscheidungsvorbereitung für die Beschlußfassung über die Bedarfsberechnungen eine Vorlage auszuarbeiten.

(2) Jede Universität der Künste hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis zu einer von diesem festzusetzenden Frist jährlich den nach Verwendungszwecken umschriebenen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf vorzulegen (Budgetantrag). Bei der Erstellung des Budgetantrages der Universität der Künste sind die von der Bundesministerin oder die vom Bundesminister durch Verordnung festzulegenden Richtlinien und Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Der Budgetantrag der Universität der Künste ist vom Universitätskollegium unter Bedachtnahme auf die erstellten Bedarfsberechnungen sowie auf die Anträge der Institute, Studienkommissionen und Dienstleistungseinrichtungen zu beschließen. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Universitätskollegium zur Entscheidungsvorbereitung für den Budgetantrag eine Vorlage auszuarbeiten. An der Akademie der bildenden Künste Wien hat das Universitätskollegium die Bedarfsberechnungen und den Budgetantrag der Gemäldegalerie als Teil des Budgetantrages der Akademie der bildenden Künste Wien zu übernehmen. Dieser Budgetantrag hat die Personalausgaben, die personalbezogenen Aufwendungen und die Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen für die Erfordernisse, die ausschließlich der Gemäldegalerie zuzurechnen sind, zu enthalten.

(4) Nach Maßgabe der gemäß dem Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und Jahresvoranschlagsbeträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister der jeweiligen Universität der Künste und den interuniversitären Einrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Bestimmungen zuzuweisen (Budgetzuweisung). Auf Grund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen kann die Budgetzuweisung Vorgaben für eine Verwendung von Teilen der zugewiesenen Ressourcen zu bestimmten Zwecken enthalten. Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit der Rektorin oder dem Rektor über den Budgetantrag der Universität der Künste durchzuführen. Abweichend davon ist die Budgetzuweisung für die Gemäldegalerie mit der Direktorin oder dem Direktor unter Beiziehung der Rektorin oder des Rektors zu verhandeln. In der Budgetzuweisung an die Akademie der bildenden Künste Wien ist der auf die Gemäldegalerie entfallene Anteil gesondert auszuweisen und von der Direktorin oder dem Direktor in Eigenverantwortlichkeit zu verwalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien bekanntzugeben.

(5) Von der Rektorin oder vom Rektor dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß Abs. 4 an die Universität der Künste Mehrausgaben bei einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines von der Bundesministerin oder vom Bundesminister prozentuell festzusetzenden Rahmens geleistet werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist. Die Rektorin oder der Rektor hat in jedem Einzelfall die Bundesministerin oder den Bundesminister darüber unverzüglich zu informieren. Sofern solche Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu mehrjährigen Belastungen der Jahresvoranschlagsbeträge der jeweiligen Universität in der Zukunft führen, bedürfen sie der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Im übrigen gilt diesbezüglich § 9 Abs. 3 Z 3. An der Gemäldegalerie steht diese Ermächtigung der Direktorin oder dem Direktor zu.

(6) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister erfolgten Budgetzuweisung den Instituten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den Institutsvorständen über die Budgetanträge der Institute unter Beachtung des Budgetantrages der Universität der Künste und der vom Universitätskollegium beschlossenen Widmung von Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durchzuführen. Die Budgetzuweisung muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Die Rektorin oder der Rektor hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu veröffentlichen. Den in der Budgetzuweisung an die Akademie der bildenden Künste Wien für die Gemäldegalerie gesondert ausgewiesenen Teil hat die Rektorin oder der Rektor zur Gänze an die Direktorin oder den Direktor der Gemäldegalerie weiterzuleiten.

(7) Die Rektorin oder der Rektor hat den Dienstleistungseinrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel nach Beratung mit den Leiterinnen oder den Leitern über deren Budgetanträge unter Beachtung des Budgetantrages der Universität der Künste zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Rektorin oder der Rektor hat der Studiendekanin oder dem Studiendekan Lehrauftragskontingente zuzuweisen. Die Lehrauftragskontingente sind nach Verhandlungen der Studiendekanin oder dem Studiendekan zuzuweisen. Sie muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Die Rektorin oder der Rektor hat die für die Lehrauftragskontingente maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu veröffentlichen.

(9) Entgelte für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch Außenstehende sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden.

(10) Die Gebarung der Universitäten der Künste unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Schlagworte

Personalbedarf, Raumbedarf, Anlagenbedarf, Realisierungsplan

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127549

alte Dokumentnummer

N7199812732U

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