§ 18
Brauchbarkeit
(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend, während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichsten Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.
(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.
(3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung (§ 19) nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung bekannt gemacht sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz nachgewiesen werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn ein Fall nach Abs. 5 vorliegt.
(4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen bekanntgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung (§ 19 Abs. 3 erster Satz) nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung bekanntgemacht sind. Sind solche Leitlinien nicht bekanntgemacht, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz nachgewiesen werden, wenn dies die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gestattet.
(5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers (§ 20 Abs. 2 lit. a) vorschreibt, ist die Brauchbarkeit durch eine Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür anerkannte Prüfstelle (§ 20 Abs. 2 lit. b) nachzuweisen.
(6) Ein Bauprodukt, das wesentliche Anforderungen erfüllt, und für das noch keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, gilt als brauchbar, wenn dafür eine österreichische technische Zulassung (§ 1 Abs. 19; Art. 19 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen) eines österreichischen Landes erteilt wurde.
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