(1) Die Stimmabgabe findet vor der Gemeindewahlbehörde statt. Wurden Sprengelwahlbehörden eingesetzt, so findet die Stimmabgabe vor diesen statt.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Wahlberechtigte, die am Wahltag bei einer Wahlbehörde ihrer Wohngemeinde als Mitglieder, Wahlzeugen oder Hilfskräfte tätig sind, können auf Grund einer Wahlkarte ihr Wahlrecht auch vor dieser Behörde ausüben. Ebenso können Wahlberechtigte, die sich während der Wahlzeit in einer in ihrer Wohngemeinde gelegenen Heil‑ und Pflegeanstalt in Pflege befinden, auf Grund einer Wahlkarte ihr Wahlrecht ausüben, sofern für diese Anstalt ein besonderer Wahlsprengel geschaffen worden ist.
(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nach dem im Anhang folgenden Muster auszustellen, wenn sie unter Nachweis der hiefür gemäß Abs. 3 nötigen Voraussetzungen spätestens am zweiten Tage vor der Wahl schriftlich oder mündlich darum ansuchen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu. Die Ausfertigung von Gleichstücken für verlorene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist nicht zulässig.
(5) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke. wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, daß in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(6) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlsprengels auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.
11.10.2017
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