§ 18 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.1973

§ 18

(1) Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Hat der Erwerber schon vorher die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, so gilt er hinsichtlich seiner Aufwendungen als unredlicher Besitzer. Wird eine Eintragung im Grundbuch oder die gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde ohne die in diesem Gesetz vorgeschriebene Genehmigung bewilligt, so hat das Grundbuchsgericht auf Grund der Mitteilung eines Bescheides, in dem dieser Mangel rechtskräftig festgestellt ist, oder auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung die Eintragung von Amts wegen zu löschen bzw. den übermittelten Bescheid von Amts wegen in die Sammlung der hinterlegten Urkunden einzureihen.

(2) Die Löschung bzw. Einreihung gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn seit der Eintragung bzw. Hinterlegung drei Jahre verstrichen sind.

16.04.2018

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