§ 18 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

§ 18

(1) Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Hat der Erwerber schon vorher die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, so gilt er hinsichtlich seiner Aufwendungen als unredlicher Besitzer. Wird eine Eigentumsübertragung ohne die vorgeschriebene Genehmigung grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grundbuchsgericht diese Eintragung auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen.

(2) Eine Löschung ist nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.

16.04.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)