§ 18
Kommissionelle Abschlussprüfung
(1) § 18.Zur kommissionellen Abschlussprüfung sind die Auszubildenden zuzulassen, wenn die in § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 definierten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet ein Prüfungssenat. In die Entscheidung miteinzubeziehen sind Ergebnisse von Prüfungsmaßnahmen, wenn diese im prüfungsrelevanten Modul abgelegt wurden.
(3) Über die bestandene kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen und vom Prüfungssenat zu unterfertigen. Ist der Prüfungserfolg als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(4) Mit der Ausstellung des Dienstprüfungszeugnisses gemäß Abs. 3 gilt die Grundausbildung als beendet.
(5) Die Wiederholung nicht bestandener kommissioneller Abschlussprüfungen ist frühestens nach drei Monaten möglich.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224579
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