§ 18 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

§ 18

Kommissionelle Abschlussprüfung

(1) § 18.Zur kommissionellen Abschlussprüfung ist die/der Auszubildende zuzulassen, wenn die in § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 definierten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet ein Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. In die Entscheidung miteinzubeziehen ist das Ergebnis des schriftlichen Teils der kommissionellen Abschlussprüfung, wenn diese im prüfungsrelevanten Modul abgelegt wurde.

(3) Über die bestandene kommissionelle Abschlussprüfung ist von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(4) Mit der Ausstellung des Dienstprüfungszeugnisses gemäß Abs. 3 gilt die Grundausbildung als beendet.

(5) Die Wiederholung nicht bestandener kommissioneller Abschlussprüfungen ist frühestens nach drei Monaten möglich.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178309

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