§ 18 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 18.

(1) Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) besteht aus zwei je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar:

  1. 1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und
  2. 2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes, des Zollverfahrens und des Steuerrechtes, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes, zum Gegenstand hat.

(2) Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) besteht aus zwei je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar:

  1. 1. aus der Ausarbeitung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 2a und
  2. 2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes, des Zollverfahrens und des Steuerrechtes sowie des Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.

(3) Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) besteht aus zwei insgesamt vier Stunden dauernden Klausurarbeiten, und zwar:

  1. 1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 2b und
  2. 2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Steuerrechtes sowie des Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.

(4) Die mündliche Dienstprüfung richtet sich nach den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vortragsinhalten sowie den Anforderungskriterien der jeweiligen Verwendungsgruppe und umfasst folgende Gegenstände:

  1. 1. österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht;
  2. 2. Zollrecht und Zollverfahren, Steuerrecht, Bundesabgabenordnung, Finanzstrafrecht und Verbrauchsteuern;
  3. 3. Zollwachvorschrift und die von der Zollwache zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend mobile Überwachung, Betrugsbekämpfung, Kraftfahrrecht und die Grenzkontrolle;
  4. 4. sonstige von den Zollwachebeamten als Organe der Zollämter im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.

(5) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände entfällt jeweils die mündliche Dienstprüfung.

Schlagworte

Dienstrecht, Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

20002383

Dokumentnummer

NOR40038112

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)