§ 18.
(1) Die schriftlichen Tests sind vom jeweiligen Vortragenden unter Zugrundelegung einer erreichbaren Punkteanzahl von insgesamt 100 Punkten je Gegenstand auszuarbeiten. Die Auswertung der abgelegten Tests erfolgt durch den Vortragenden, wobei die ausgewerteten Tests von einem vom Leiter des Grundausbildungslehrganges hiezu zu bestellenden fachkundigen Beamten hinsichtlich der Bewertungen zu prüfen, zu bestätigen oder zutreffendenfalls die Bewertungen abzuändern sind.
(2) Der Bedienstete hat die Teilprüfung bestanden, wenn er mehr als 60 der erreichbaren 100 Punkte erzielt. Erreicht der Bedienstete 60 Punkte oder weniger, so ist der betreffende Gegenstand im Rahmen des mündlichen Teils der Dienstprüfung abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114217
alte Dokumentnummer
N6199810473O
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