§ 18 GeO der VA 2025

Alte FassungIn Kraft seit 07.10.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 184/2026

Zusammensetzung

§ 18.

Jede Kommission besteht aus der/dem Leiterin/Leiter und der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen hat mindestens 42 zu betragen. Eine Kommission soll aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen. Dabei ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie auf eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Kommissionen zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272072

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)