Ausnahmen von der Passpflicht
§ 18.
(1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
- 1. der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19);
- 2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
- 3. einer Durchbeförderung (§ 45b).
(2) Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40278225
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