Gemeindepolizei.
§ 18.
Die Aufgaben der Gemeindepolizei übernehmen die Gemeinden, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich den staatlichen Sicherheitsbehörden übertragen sind. An Stelle der Schutzpolizei der Gemeinden treten deren eigene Wachorgane.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003403
alte Dokumentnummer
N1194516403S