§ 18 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Gemeindepolizei.

§ 18.

Die Aufgaben der Gemeindepolizei übernehmen die Gemeinden, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich den staatlichen Sicherheitsbehörden übertragen sind. An Stelle der Schutzpolizei der Gemeinden treten deren eigene Wachorgane.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003403

alte Dokumentnummer

N1194516403S