§ 18 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Prüfungskommission

§ 18.

Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen notwendig sind, und eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und an einer Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt als Lehrer tätig sein. Erfüllt eine der beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073232

alte Dokumentnummer

N5198210143S

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