Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 18.
(1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
- 1. Zeit und Ort der Prüfung,
- 2. Gegenstände der Prüfung und
- 3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007799
Dokumentnummer
NOR12087626
alte Dokumentnummer
N5199654154J
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