§ 18 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 18.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR12085820

alte Dokumentnummer

N5199545810J

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