§ 18 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 18.

(1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

  1. 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
  2. 2. die erforderlichen Belege zum Nachweis des Bestehens einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 22 GewO 1994) und
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088082

alte Dokumentnummer

N5199658073J

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