§ 18 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 18

Von der den Religionsdienern und anderen Organen der Cultusgemeinde zustehenden Amtsgewalt darf nur gegen Angehörige der israelitischen Religionsgesellschaft und niemals zu dem Zwecke Gebrauch gemacht werden, um die Befolgung der Gesetze und behördlichen Anordnungen oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern.

Ein äußerer Zwang darf bei Ausübung dieser Amtsgewalt überhaupt nicht angewendet werden.