§ 18 AsylGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Geschäftsordnung

§ 18

Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Asylgerichtshofes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.