§ 18 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Besondere Pflichten der Sportorganisationen

§ 18.

(1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.

(2) Sportorganisationen haben

  1. 1. die jeweils geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;
  2. 2. die Regelungen gemäß §§ 4 bis 17 anzuerkennen;
  3. 3. ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 zu informieren;
  4. 4. in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;
  5. 5. ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen und
  6. 6. in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:
  1. a. die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
  2. b. die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;
  3. c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten, von Sportlern, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendeten, in den ersten zwölf Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 4;
  4. d. die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 anzuerkennen.

    Sieht eine Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 8 Abweichendes vor, so sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen.

(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches

  1. 1. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
  2. 2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
  3. 3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (§ 1a Z 6) bereitsteht;
  4. 4. Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen dürfen keine Betreuungspersonen einsetzen,

  1. 1. die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme für diese Tätigkeit suspendiert oder gesperrt sind,
  2. 2. bei denen seit Ende der Sperre oder seit der gerichtlichen Verurteilung wegen des Verstoßes gegen § 22a, das Arzneimittelgesetz, das Suchtmittelgesetz oder vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Strafbestimmungen noch nicht vier Jahre vergangen sind und
  3. 3. die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
  1. a. die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes anzuerkennen und
  2. b. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.

(5) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundessportfachverband drei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist.

(6) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Abs. 2 Z 5 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(7) Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung zu übermitteln.

(8) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 abgegeben haben.