§ 18 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen

sowie Brikettfabriken.

§ 18

(1) § 18.Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen sowie Brikettfabriken, in denen gesundheits- oder explosionsgefährlicher Staub entsteht, sind von Staub reinzuhalten. Bei der Reinigung sind Staubaufwirbelungen möglichst zu vermeiden.

(2) Räume, in denen Kohlenstaub in gefährlicher Menge auftritt, gelten als explosionsgefährdete Betriebsstätten im Sinne der anerkannten Regeln der Technik.

(3) In den in Abs. 2 genannten Räumen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. Das Verbot ist an den Eingängen ersichtlich zu machen.