§ 18 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Abschnitt 5

Wahl der Vollversammlung Festlegung des Termines zur Wahl der Vollversammlung

§ 18

(1) § 18.Die allgemeine Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Der Wahltermin ist für alle Arbeiterkammern gemeinsam festzulegen, außer wenn die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb der allgemeinen Funktionsperiode neu gewählt werden muß. In diesem Fall reicht die Funktionsperiode dieser Vollversammlung nur bis zum Ende der laufenden allgemeinen Funktionsperiode.

(2) Der Wahltermin ist so festzulegen, daß die konstituierenden Vollversammlungen im Zeitraum zwischen sechs Monaten vor und sechs Monaten nach Ablauf der Fünfjahresfrist zusammentreten können. Die Funktionsperiode verkürzt oder verlängert sich dementsprechend.

(3) Mit dem Wahltermin ist auch der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag festzulegen. Dieser hat zwischen der

36. und der 18. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.

(4) Wahltermin ist der erste Sonntag und der darauffolgende Montag in jenem Oktober, der dem Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode nach Abs. 1 in der Mehrzahl der Arbeiterkammern am nächsten liegt. Der Vorstand der Bundesarbeitskammer kann einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei die Wahl an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden hat, deren erster ein Sonntag sein muß. Ein derartiger Beschluß ist nur dann gültig, wenn er die Zustimmung der Präsidenten aller Arbeiterkammern findet. Dies gilt auch für die Festlegung des Stichtages gemäß Abs. 3. Kommt kein gültiger Beschluß über den Stichtag zustande, so gilt der Montag der 27. Woche vor dem Wahltermin als Stichtag.