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§ 18 AIFMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2026

3. Abschnitt

Übertragung von Funktionen des AIFM Übertragung

§ 18.

(1) Der AIFM ist berechtigt, eine oder mehrere der inAnlage 1 genannten Funktionen oder in § 4 Abs. 4 genannten Dienstleistungen an Dritte zu übertragen. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:

  1. 1. Der AIFM hat der FMA unverzüglich ab Beschlussfassung die Übertragung schriftlich anzuzeigen, jedenfalls aber bevor die Vereinbarung zur Übertragung in Kraft tritt;
  2. 2. der AIFM muss in der Lage sein, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;
  3. 3. der Beauftragte muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Dritten tatsächlich führen, müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen;
  4. 4. bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung bewilligt sind und einer Aufsicht unterliegen, oder, wenn diese Bedingung nicht eingehalten werden kann, nur nach vorheriger Genehmigung durch die FMA;
  5. 5. bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement und erfolgt sie an ein Unternehmen aus einem Drittland, so muss ergänzend zu den Anforderungen nach Z 4 die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde sichergestellt sein;
  6. 6. die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des AIFM nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird;
  7. 7. der AIFM muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen und die Dienstleistungen zu erbringen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist.

(2) Eine Übertragung darf hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements nicht an die folgenden Einrichtungen erfolgen:

  1. 1. die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder
  2. 2. ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF im Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolio-Verwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

(3) Die Pflichten des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern gemäß diesem Bundesgesetz bleiben durch eine solche Übertragung oder durch eine weitere Unterbeauftragung unberührt. Der AIFM haftet jedenfalls für das Verhalten des Dritten wie für sein eigenes Verhalten. Der AIFM darf seine Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der darauf hinausläuft, dass er im Grunde nicht länger als Verwalter des AIF oder als Erbringer der in § 4 Abs. 4 genannten Dienstleistungen angesehen werden kann und der ihn zu einer bloßen Briefkastenfirma werden lässt.

(3a) Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der inAnlage 1 genannten Aufgaben und die Erbringung der in § 4 Abs. 4 genannten Dienstleistungen diesem Bundesgesetz entsprechen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status oder vom Standort eines Beauftragten oder Unterbeauftragten.

(4) Dritte dürfen jede der ihnen übertragenen Funktionen oder Dienstleistungen weiterübertragen, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. 1. der AIFM hat vorher der Unterbeauftragung zugestimmt;
  2. 2. der AIFM hat der FMA diesbezüglich Anzeige erstattet, bevor die Vereinbarung über die Unterbeauftragung in Kraft tritt;
  3. 3. die in Abs. 1 und 2 festgelegten Bedingungen sind ebenfalls bei einer Unterbeauftragung jederzeit erfüllt;
  4. 4. der vom AIFM Beauftragte hat jederzeit die von Unterbeauftragten erbrachten Dienstleistungen zu überprüfen.

(5) Wenn der Unterbeauftragte an ihn übertragene Funktionen oder Dienstleistungen weiterüberträgt, ist Abs. 4 anzuwenden und einzuhalten.

(6) Abweichend von Abs. 1 bis 5 gilt ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen dem AIFM und der Vertriebsstelle in Fällen, in denen die inAnlage 1 Z 2 lit. b genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die AIF im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Abs. 1 bis 5 unterliegende Übertragung.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40279089

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