§ 189 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Zentralbetriebsratsfonds

§ 189

Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 188 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 188 Abs. 1 bezeichneten Zweck zu verwenden.

09.12.2014

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