§ 189 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

ABSCHNITT III.

Leistungen.

1. UNTERABSCHNITT.

Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten. Unfallheilbehandlung.

§ 189.

(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:

  1. 1. ärztliche Hilfe;
  2. 2. Heilmittel;
  3. 3. Heilbehelfe;
  4. 4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.

(3) Grundsatzbestimmung. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz, daß die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.

Schlagworte

Krankenanstalt, Kuranstalt, Reisekosten, Transportkosten

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093680

alte Dokumentnummer

N6195545670L