§ 189 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1996

Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat

§ 189.

Wenn besonderes Verhandlungsgremium und zentrale Leitung die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

  1. 1. die von der Vereinbarung erfaßten Betriebe und Unternehmen, einschließlich der in den Nichtmitgliedstaaten liegenden Betriebe bzw. Unternehmen, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
  2. 2. die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Unternehmens- oder Unternehmensgruppenstruktur (§188 Abs.2) sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe Beschäftigten;
  3. 3. die Befugnisse und das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren des Europäischen Betriebsrates;
  4. 4. den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen des Europäischen Betriebsrates;
  5. 5. die für den Europäischen Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie
  6. 6. die Laufzeit der Vereinbarung und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren

    festzulegen.