Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat
§ 189.
Wenn besonderes Verhandlungsgremium und zentrale Leitung die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
- 1. die von der Vereinbarung erfaßten Betriebe und Unternehmen, einschließlich der in den Nichtmitgliedstaaten liegenden Betriebe bzw. Unternehmen, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
- 2. die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Unternehmens- oder Unternehmensgruppenstruktur (§188 Abs.2) sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe Beschäftigten;
- 3. die Befugnisse und das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren des Europäischen Betriebsrates;
- 4. den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen des Europäischen Betriebsrates;
- 5. die für den Europäischen Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie
- 6. die Laufzeit der Vereinbarung und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
festzulegen.