§ 189 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

I. Von der Vormundschaft.

Veranlassung zur Bestellung.

§ 189

§ 189. Wenn der Fall eintritt, daß einem Minderjährigen, er sey von ehelicher oder unehelicher Geburt, ein Vormund bestellet werden muß; sind die Verwandten des Minderjährigen oder andere mit ihm in nahem Verhältnisse stehende Personen unter angemessener Ahndung verbunden, dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht, die Anzeige zu machen. Auch die politischen Obrigkeiten, die weltlichen und geistlichen Vorsteher der Gemeinden, müssen sorgen, daß das Gericht hiervon benachrichtiget werde.