§ 188
Vorsitz
Der Vorsitz obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 187 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann den Vorsitz einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen.
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