§ 188 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 188

§ 188. Besitzt eine Grube nur einen wettereinziehenden Einbau, so kann die Berghauptmannschaft die Herstellung einer zweiten Tagöffnung anordnen, wenn eine Umkehrung der Wetterrichtung nicht möglich ist. Die zweite Tagöffnung muß ermöglichen, frische Wetter auch dann in die Grube zu leiten, wenn die eine Öffnung über Tage wetterdicht abgeschlossen werden muß.