§ 188 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Unterschied zwischen der Vormundschaft und Curatel.

§ 188

§ 188. Ein Vormund hat vorzüglich für die Person des Minderjährigen zu sorgen, zugleich aber dessen Vermögen zu verwalten. Ein Curator wird zur Besorgung der Angelegenheiten derjenigen gebraucht, welche dieselben aus einem andern Grunde, als jenem der Minderjährigkeit, selbst zu besorgen unfähig sind.