§ 186
Teilversammlungen
(1) Wenn nach der Anzahl der Dienstnehmer, der Arbeitsweise oder der Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt‑)Versammlungen oder die Teilnahme der Dienstnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs- (Gruppen-, Betriebshaupt‑)Versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuss).
(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 184 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
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