§ 185 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten

§ 185.

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für ein Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.