§ 183a ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 183a

(1) § 183a.Hat das Wahlkind ein bei Wirksamwerden der Annahme noch minderjähriges eheliches, uneheliches oder angenommenes Kind und führt dieses einen von ihm allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf dieses Kind über.

(2) Leitet dieses Kind aber seinen Familiennamen auch von dem Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Wahlkindes ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn dieser Ehegatte dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat.