Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Personelles Informationsrecht
§ 183*)
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
29.10.2018
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