§ 183 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Personelles Informationsrecht
§ 183*)

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

29.10.2018

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