H. Behandlung von Kleinbeträgen
§ 183
Abgabenrückstände samt Nebenansprüchen unter 100 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 158) unter 100 S sind nicht zurückzuzahlen. Mehrere offene Beträge sind innerhalb der Verjährungsfristen zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
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