§ 183 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

8. Abschnitt

BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES Ernennung ---------

§ 183

§ 183. § 4 Abs. 1 Z 4 und die §§ 10 bis 12 sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.