Schießarbeit in schlagwetter- und
kohlenstaubgefährdeten Gruben.
§ 183
§ 183. Unter welchen Bedingungen die Schießarbeit in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben angewendet werden darf, wird im Abschnitt XIII bestimmt.
Schießarbeit in schlagwetter- und
kohlenstaubgefährdeten Gruben.
§ 183
§ 183. Unter welchen Bedingungen die Schießarbeit in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben angewendet werden darf, wird im Abschnitt XIII bestimmt.