§ 183 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Schießarbeit in schlagwetter- und

kohlenstaubgefährdeten Gruben.

§ 183

§ 183. Unter welchen Bedingungen die Schießarbeit in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben angewendet werden darf, wird im Abschnitt XIII bestimmt.