§ 182 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Aufgaben

§ 182

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

  1. 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  2. 2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
  3. 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  4. 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
  5. 5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 185 Abs. 4).

09.12.2014

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