§ 182 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 182

§ 182. Die Verpflichtung zur Untersuchung und Sicherung des Ortes (§ 181) obliegt der Kür, die geschossen hat, auch wenn am Ende der Schicht geschossen wurde. Kann diese die betreffenden Arbeiten nicht mehr durchführen, so hat der Kürführer, wenn möglich, stehengebliebene Versager und nicht untersuchte Pfeifen durch Holzpflöcke od. dgl. zu bezeichnen und in jedem Fall die zuständige Aufsichtsperson und seinen Ablöser verläßlich davon zu verständigen. Falls der Ablöser nicht mündlich verständigt werden kann, ist er aufeine andere geeignete, vom Betriebsleiter festgelegte Art zu verständigen.