§ 181a ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 181a

(1) Ein Recht auf Anhörung haben:

  1. 1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
  2. 2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
  3. 3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
  4. 4. der Jugendwohlfahrtsträger.

(2) Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.