§ 181a
(1) Ein Recht auf Anhörung haben:
- 1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
- 2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
- 3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
- 4. der Jugendwohlfahrtsträger.
(2) Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.