§ 181 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 181

§ 181. Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.